Behandlungsvertrag
(Ein mündlicher Behandlungsvertrag zwischen einem Heilpraktiker für Psychotherapie und einem Patienten/einer Patientin ist grundsätzlich wirksam)
1 Vertragsgegenstand Behandlungsvertrag
Der Klient/die Klientin nimmt bei mir als Diplompsychologin und Heilpraktikerin für Psychotherapie eine heilkundliche / psychotherapeutische Behandlung in Anspruch einschließlich der dazu notwendigen Diagnose- und Testverfahren. Dabei können außer den wissenschaftlich anerkannten auch solche Verfahren Anwendung finden, denen eine schulmedizinische Anerkennung fehlt und die den Regeln der Alternativmedizin folgen.
2 Honorar, Kostenerstattung
Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung (i.d.R. 45 – max. 60 Minuten für 90€). Bei Abrechnung des Klienten mit einer Zusatzversicherung wird nach Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnet.
Das Honorar ist unmittelbar zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Eine Kündigung einer psychotherapeutischen Behandlung wegen fehlender Zahlungen ist möglich, sofern trotz Zahlungserinnerung keine Zahlung erfolgt.
3 Aufklärung / Hinweise
Die Behandlung ersetzt eine ärztliche Diagnose und Therapie nicht in allen Belangen. Sofern ärztlicher Rat erforderlich ist, sei es aufgrund der Art der Erkrankung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wird sofort eine Weiterleitung an einen Arzt veranlasst.
Eine schriftliche Einwilligung ist erforderlich, wenn die Erteilung einer Auskunft des Heilpraktikers an Dritte erfolgt.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) übernehmen nicht die Behandlungskosten des Heilpraktikers.
Versicherte bei privaten Krankenkassen mit Voll- oder Zusatzversicherung können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Dieser ist vor Beginn der Therapie vom Patienten abzuklären. Ebenso hat dieser das Erstattungsverfahren mit seiner Privatkrankenversicherung stets eigenverantwortlich durchzuführen. Hierzu erforderliche Unterlagen (u.a. Rechnungen) händigt der Heilpraktiker dem Patienten bzw. Beihilfe berechtigten Personen aus. Die Erstattungen der PKV oder ggf. der staatlichen Beihilfe sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen den Beträgen aus dem Gebührenverzeichnis und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind vom Patienten zu tragen. Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch für die geleisteten Therapiestunden ist, unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung, in voller Höhe zu begleichen.
4 Ausfallhonorar
Versäumt der Patient einen fest vereinbarten Behandlungstermin, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe des Betrages, der dem für den Termin reservierten Zeitfenster entspricht, fällig. Dies gilt nicht, wenn der Klient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt.
5. Schlussbestimmungen
Die Behandlung, auch die Fernsprechstunde, enthebt den Patienten nicht davon, die vollen Verantwortung für seine Handlungen selbst zu übernehmen. Um bei möglichen Störungen gemeinsam nach Abhilfe zu suchen, verpflichtet sich der Patient, sich zeitnah zu melden. Für diesen Behandlungsvertrag bzw. dessen Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht. Abweichende Vereinbarungen zu diesem Behandlungsvertrag sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.